Antragsberechtigte
Als Antragsteller kommen nur Berater in Betracht, die die im folgenden beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und über die notwendige Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen.
Als Berater sind antragsberechtigt:
1. Ingenieure und Architekten, die durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit oder durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben
2. Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften „Gebäudeenergieberaterin / Gebäudeenergieberater (HWK)“
3. Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen in Anlage 3 der Richtlinie festgelegt sind.
Eine als Download verfügbare Liste geeigneter Aus-/Weiterbildungsmaßnahmen gibt einen Überblick über die beim BAFA bereits bekannten Lehrgänge mit aus hiesiger Sicht ausreichenden Lehrinhalten. Es handelt sich dabei nicht um eine vollständige Auflistung aller möglicherweise geeigneten Maßnahmen. Das BAFA erkennt alle Weiterbildungsangebote an, die den festgelegten und veröffentlichten Anforderungen genügen. Die diesbezügliche Verantwortung trägt allein der Weiterbildungsträger. Für die Aktualität der Liste kann keine Gewähr übernommen werden. Eine regelmäßige Aktualisierung ist jedoch vorgesehen.
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere solche Berater, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könnten. Näheres regelt Ziffer 3.2. der Richtlinie.
Die Überprüfung der Antragsberechtigung erfolgt ausschließlich im Rahmen eines (ersten) Förderantrages. Nur in diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, ob eine bisher nicht gelistete Aus-/Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden kann.
Direkte Zulassungen von Lehrgangsangeboten über die Weiterbildungsträger werden nicht vorgenommen. Statt dessen geben diese eine Erklärung (Formblatt FB 3; siehe Downloadbereich) ab, in der die Einhaltung der vom BAFA festgelegten Anforderungen bestätigt wird. Der Lehrgangsteilnehmer (nicht der Weiterbildungsträger) legt diese im Rahmen seines Erstantrages im BAFA vor.